Die Satzung des Fördervereins Caspar-von-Saldernhaus e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Förderverein führt den Namen Caspar-von-Saldern-Haus e.V. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neumünster eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Neumünster.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.
Der Verein verfolgt die Belebung und Förderung der Nutzung des Caspar-von-Saldern-Hauses durch die Durchführung kultureller Veranstaltungen, insbesondere klassischer Konzerte und die Ausstellung bildender Kunst. Hierfür soll mit der Stadt Neumünster ein Nutzungsvertrag abgeschlossen werden.
Der Verein verfolgt des Weiteren den Zweck der baulichen Erhaltung und ggf. Umgestaltung des Caspar-von-Saldern-Hauses, das aufgrund § 5 und 6 des Denkmalschutzgesetzes am 19.04.1967 als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch eingetragen wurde. Der Verein strebt an, die erforderlichen Umbauten bzw. baulichen Erhaltungsmaßnahmen in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Neumünster durchzuführen. Pflege und Instandhaltung des Caspar-von-Saldern-Hauses sollen in enger Übereinstimmung mit der Stadt Neumünster erfolgen.

4.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Neumünster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

1.
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

2.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der Austritt ist möglich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres und erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliedsversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

§ 4 Geschäftsjahr und Beiträge

1.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

§ 5 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

1.
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens dem/der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister/In, dem Schriftführer/In.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

2.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren.
Im Rahmen der ersten Mitgliederversammlung werden der Vorsitzenden/die Vorsitzende und der Vorstand Finanzen auf drei Jahre gewählt.
In den Folgejahren erfolgt dann die Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden jeweils in den Jahren mit ungerader Endziffer.
Der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer/die Schriftführerin werden in den Jahren mit gerader Endziffer gewählt.
Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis jeweils ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.
Die in den ersten sechs Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

Zu der Mitgliedsversammlung sind alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.

2.
Der Mitgliederversammlung obliegt des weiteren die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers, die Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung des Haushaltsplanes, jede Satzungsänderung, die Entscheidung über eingereichte Anträge und die Auflösung des Vereins, die Wahl des Beirates.

3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder des Vereins, die dieses Verlangen schriftlich mit Angabe des Grundes dem Vorstand einzureichen haben, einzuberufen.

Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Beirat

Der Beirat wird gebildet durch mindestens drei Vereinsmitglieder, die vom Vorstand benannt werden. Neben den Vereinsmitgliedern können auch andere geeignete Personen vom Vorstand in den Beirat berufen werden.

Dem Beirat obliegt die Organisation und Durchführung der Veranstaltungen im Caspar-von-Saldern-Haus.

Der Beirat gibt dem Vorstand Anregungen, z. B. in Bauangelegenheiten, für Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, für die Verwaltung des Objektes, für Sponsoring und im Hinblick auf kulturelle Vielfalt.

Der Beirat gibt sich in Abstimmung mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung.

Der Beirat erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 9 Ergänzende Bestimmungen, Inkrafttreten

Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung in Kraft. Redaktionelle Änderungen für die Eintragung des Vereins hinsichtlich der Gemeinnützigkeit und der Eintragung in das Vereinsregister können durch den Vorstand beschlossen werden.

Neumünster, den 13. Februar 2004